Handwerkerpreise
Handwerkerleistungen haben ihren Preis.
Stundenverrechnungssatz ist nicht gleich Verdienst
Das Handwerk gehört zu den Wirtschaftsbereichen mit besonders engem Kontakt zum Verbraucher. Dem Kunden stellt sich daher die Frage, wie sich die Preise der Handwerker eigentlich zusammensetzen.
Kritik wird manchmal an den scheinbar hohen Stundenverrechnungssätzen geübt. Dass "Stundenverrechnungssatz" nicht gleich "Verdienst" bedeutet, dürfte jedem hinlänglich bekannt sein - im Gegensatz zur Zusammensetzung der Handwerkerkosten. Sie sollen deshalb auf dieser Seite aufgeschlüsselt werden.
Auch wenn die Stundenverrechnungssätze in den einzelnen Handwerkszweigen unterschiedlich sind, ist das Schema der Kalkulation doch überall weitgehend identisch.
Ein Stundenverrechnungssatz von z. B. € 47,30 setzt sich zusammen aus:

Stand: April 2008
€ 13,17
Bruttolohn des Mitarbeiters (Geselle) pro Stunde
€ 5,80
Tarifliche Sozialaufwendungen
- Urlaubsentgelt
- Urlaubsgeld
- Sonderzahlung (13. Monatsgehalt), Gratifikationen
- Tarifliche Ausfalltage
- Betriebliche Altersvorsorge
- Vermögensbildung
€ 4,84
Gesetzliche Sozialaufwendungen
- Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung
- Beitrag zur Umlage am Insolvenzgeld
- Abgabe nach dem Schwerbehindertenrecht
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Beitrag für die Berufsgenossenschaft
- Gesetzliche Feiertage: Neujahr, Heilige Drei Könige (in bestimmten Gebieten), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (in bestimmten Gebieten), Mariä Himmelfahrt (in bestimmten Gebieten), Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen (in bestimmten Gebieten), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
- Mutterschaftsurlaub u. a.
€ 14,09
Betriebliche Gemeinkosten
- Gehälter für Mitarbeiter in Büro, Arbeitsvorbereitung und Lager
- Raumkosten
- Heizung, Strom,Wasser, Gas
- Betriebliche Steuern, z. B. Gewerbesteuer
- Betriebliche Versicherungen, Beiträge, Gebühren
- Werbung
- Porto, Telefon, Internet
- Büromaterial
- Gebäude und Maschinen instandhalten
- Kfz-Kosten, Reisekosten
- Betriebliche, nicht direkt verrechenbare Zeiten
- Steuer- und Rechtsberatungskosten
- Zinsen für Kredite
Kalkulatorische Gemeinkosten
- Unternehmerlohn
- Verzinsung des Eigenkapitals
- Kalkulatorische Abschreibung
- Kalkulatorische Miete
€ 1,19
Sonstige freiwillige Sozialaufwendungen
- Familienbeihilfen
- Fahrgeld, Essenszuschuss u. a.
- Beiträge zur Altersvorsorge
€ 0,66
Zuschlag für Unternehmerrisiko und -gewinn
€ 7,55
19 Prozent gesetzliche Mehrwertsteuer
Übrigens,
haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, dass Schwarzarbeiter keine Steuern und Sozialabgaben zahlen und wir gemeinsam unter anderem nachstehende Folgen zu tragen haben:
- Die Sozialversicherungskassen werden durch die Einnahmeausfälle geschwächt. Dies werden wir alle merken; spätestens im Rentenalter.
- Die Steuerausfälle führen dazu, dass die Kommunen z.B. nicht mehr die Schule Ihres Kindes renovieren oder den von Ihnen benötigten Kindergartenplatz finanzieren können.
- Der Arbeitsplatz Ihres Nachbarn, der bei einem Handwerksunternehmen arbeitet, wird gefährdet: Dessen Arbeitgeber kann gegen die illegalen, billigeren Konkurrenten auf Dauer nicht bestehen.
- Kleinere Handwerksbetriebe leiden besonders unter der wettbewerbsverzerrenden Konkurrenz der Schwarzarbeiter: Müssen sie aufgeben, fehlt auch Ihnen unter Umständen der unmittelbare Service vor Ort.
- Personen, die in einem Handwerksberuf selbständig werden und nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, haben die Meisterprüfung nicht abgelegt oder diese nicht bestanden: Der Kunde riskiert "Pfusch-Arbeiten".
- Sie haben als Verbraucher gegen einen Schwarzarbeiter keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatzansprüche, denn: Verträge mit Schwarzarbeitern sind nichtig.
- Gäbe es keine Schwarzarbeit, könnten allein im Handwerk mindestens 500.000 zusätzliche legale Arbeitsplätze geschaffen werden.
- Sowohl Schwarzarbeiter als auch Auftraggeber für Schwarzarbeit machen sich strafbar. Es drohen drastische Geldbußen.
Darum: Vergeben Sie Ihre Aufträge nur an eingetragene Handwerksbetriebe. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Bezirk zuständigen Kreishandwerkerschaft.